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AGB – BOXENSPAN Die Einstreu der Pferdefreunde

EINSTREU GMBH

I. Allgemeines, Angebot, Lieferbedingungen

1 . Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten aus- schließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unangetastet. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Leistung

1. Unsere in heutigen und auch zukünftigen Verkaufsmedien enthaltenen Angebote, wie auch individuelle mündliche und/oder schriftliche Angebote durch uns sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere auch Beschaffenheitsangaben und garantien bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

2. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch

Zusendung einer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.

3. Sind der Preis und die Qualität der Ware nicht festgelegt, so gelten die Preis- und Sortimentslisten des Verkäufers nach Maßgabe der dem Verkäufer bekannten Zweckbestimmung der Ware.

4. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Akkreditive

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherungen, Palettenkosten, Kosten für Hauben und sonstige Versandkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern Palettenkosten in Rechnung gestellt werden, wer- den diese bei Rückgabe von Paletten gutgeschrieben. Die Gutschrift zurückgegebener Paletten ist auf die Anzahl gelieferter Paletten beschränkt.

2. Erfolgt die Lieferung später als 1 Monat nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber gewerblichen Unternehmen und Selbständigen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen in der Währung am Sitz des Verkäufers ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten und zwar innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum gerechnet.

4. Falls der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung am Fälligkeitstag nicht nachkommt, dürfen wir – ohne Aufgabe weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche – nach unserer Wahl: – den Ver- trag kündigen oder weitere Lieferungen an den

Käufer aussetzen; oder – den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % über dem Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, berechtigt den Verkäufer vorbehaltlich sonstiger Rechte, die noch nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Um- ständen werden Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.

6. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.

7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt: Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Käufer kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

9. Zahlungen werden zur Begleichung der jeweils ältesten Rechnungsposten zzgl. der aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten verwendet und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

1. Die angelieferte Warenmenge kann von der bestellten Menge im Rahmen des Handelsüblichen abweichen. Berechnet wird die gelieferte Menge. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind unsere Mengen- und Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Liefe- rung unmittelbar von dort aus erfolgt, maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.

3. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldetem Energieausfall sowie unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Betriebsstörungen und Einschränkungen beim Verkäufer,
u.a. auch solchen, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Käufer ist im Falle jeglicher Lieferverzögerung berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer gegen den Verkäufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen den Verkäufer zu.

4. Für den Fall des Leistungsverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung werden die dem Käufer etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.

7. Der Käufer hat die Transportverpackung auf sei- ne Kosten zu entsorgen, es sei denn, die Ware wird mit unseren Fahrzeugen angeliefert und sofort aus- gepackt. Die Entsorgung von Verkaufsverpackungen des Käufers übernehmen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Bezahlung. Auf Verlangen hat uns der Abnehmer einen Nachweis über die Entsorgung im Sinne der Vorschriften der Verpackungsverordnung beizubringen.

V. Gefahrübergang

1. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom Verkäufer dem ersten Frachtführer übergeben wird und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Im Falle der Beförderung durch Mitarbeiter des Verkäufers oder ein ihm gehöriges Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn des Transportvorganges über.

2. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Verkäufer gegen Dieb- stahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

VI. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Käufer alle ausstehenden Forderungen des Verkäufers bezahlt hat, gleichgültig ob die Forderungen in Bezug auf die Ware oder aus irgendeinem anderen Grunde bestehen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

2. Im Fall der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung und/oder Vermischung mit fremdem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung maßgeblich. Der Käufer wird bei

der Verarbeitung für den Verkäufer tätig ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Käufer tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gem. Abschnitt VI Ziffer 2 Satz 1 und
2. Der Käufer tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

3. Wird die gekaufte Ware vom Käufer unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur Höhe von dessen Forderung ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt hier- mit an. Nach der Abtretung bleibt der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dazu hat der Käufer eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände zu übersenden, die Gegenstände auszusondern und an den Verkäufer herauszugeben. Nach Androhung mit angemessener Frist können die Gegenstände unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet werden. Ferner hat der Käufer in diesem Fall auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben.

5. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben.

6. Der Käufer hat dem Verkäufer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder

im Miteigentum des Verkäufers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung den Verkäufer übertragene Forderungen vollstreckt werden. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Verkäufers steht bzw. dass die Forderung an diesen abgetreten ist.

7. Ist die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts von einer besonderen Registrierung oder sonstigen weiteren Voraussetzungen abhängig, so ist der Käufer verpflichtet, diese Voraussetzung zu schaffen bzw. den Verkäufer entsprechend zu informieren und zu unterstützen.

8. Ist der Eigentumsvorbehalt im Empfängerland nicht zugelassen, so ist der Käufer verpflichtet, gleichwertige Sicherheit zu stellen.

VII. Gewährleistung, Schadensersatz, Haftung

1. Der Käufer hat, sofern er Unternehmer ist, die erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt zu über- prüfen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen uns sofort schriftlich mitzuteilen. Sollte der Käufer diesen Vorgang unterlassen, so gilt die Ware als angenommen und genehmigt. Eine Ausnahme stellt der Vorgang dar, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht
zu erkennen war. Auch dieser ist uns aber unverzüglich nach Erkennung schriftlich mitzuteilen. Hier gilt weiter § 377 HGB der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für mangelhafte Lieferungen schuldet der Verkäufer Nacherfüllung, wobei der Verkäufer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers darüber entscheidet, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Die Nacherfüllung ist dem Verkäufer insbesondere dann unzumutbar, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert, weiter verarbeitet oder vermengt hat, nachdem er

den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung, Verarbeitung oder Vermengung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

4. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprü- che aus Verschulden bei Vertragsschluss. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie
z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermö- gensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkt- haftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe oder leitender Angestellter, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

5. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren – soweit gesetzlich zuläs- sig – ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen sind.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht, – für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen beruhen, – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, – für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Verletzung einer ver- tragswesentlichen Pflicht des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt; – in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

6. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich

auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vor- stehenden Regelungen; eine von einem Verschul- den unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertre- ter und Erfüllungsgehilfen.

8. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

VIII. Datenspeicherung

Der Käufer wird durch diese AGB darüber infor- miert, dass wir die im Rahmen der Geschäfts- verbindung gewonnenen personen- und firmen- bezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verarbeiten dürfen.

IX. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis erge- benden Streitigkeiten ist, wenn der unser Vertrags- partner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht
zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Käufers zu klagen oder an je- dem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Das- selbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt sind.

2 Für die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käu- fer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kauf- rechts (CISG/UNCITRAL) wird ausgeschlossen.


Boxenspan Einstreu GmbH

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